Bedarfsgegenständeverordnung

Zuletzt aktualisiert am 27.01.2021.

Diese Verordnung regelt, in der grundlegenden Vorschrift § 3 BGV, die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen von Stoffen in Bedarfsgegenständen, wozu u. a. auch Textilien und Accessoires gehören.

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